Beratungsleistungen
Rechtliche und steuerliche Beratung aus einer Hand!
Ich biete rechtliche und steuerliche Beratung an. Insbesondere bei meinem Schwerpunktthema Erbrecht & Erbschaftsteuer besteht regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen zivilrechtlicher und steuerlicher Beratung.
Sie können ein handschriftliches oder ein notarielles Testament errichten. Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Aufgabe des Beraters ist es, zunächst den Willen des späteren Erblassers, dessen Beweggründe und den voraussichtlichen Umfang des Nachlasses umfassend zu klären, für die Umsetzung des Willens sodann die besten Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen und zusätzliche Hinweise zu geben, was noch bedacht werden könnte und sollte, in rechtlicher und in steuerlicher Hinsicht, insbesondere auch zur optimalen Gestaltung mit Blick auf die etwaige Erbschaftsteuer.
Vergleich der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) mit den Folgen bei abweichender oder ergänzender Regelung durch Testament. Das Ergebnis der Beratung kann auch sein, dass ein Testament als nicht notwendig erscheint.
Steuerliche und andere Gründe für ein Testament oder für einen Erbvertrag.
Bei Ehegatten sind Vor- und Nachteile eines gemeinschaftlichen Testaments zu diskutieren. Das beliebte Berliner Testament in Reinform kann steuerlich nachteilig sein und sollte je nach Sachlage ergänzt oder modifiziert werden.
Beratung zum Unterschied Erbschaft und Vermächtnis, soll Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden, Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung? Ein sinnvolles Testament kann aus einem Satz bestehen oder viele Seiten umfassen. Erfahrungsgemäß kann alles Erforderliche in der Regel auf ein bis zwei Seiten angeordnet werden.
In bestimmten Fällen kann ein „Supervermächtnis“ in familiärer und in steuerlicher Hinsicht sinnvoll sein. Hier handelt es sich allerdings in der Regel um eine umfangreiche Regelung.
Für Schenkungen, gemischte Schenkungen (zum Teil entgeltlich, zum Teil unentgeltlich) oder Schenkungen unter Auflage kommen hauptsächlich zwei Gründe in Betracht
- zum einen der Wunsch einer vorgezogenen Regelung, um Streit oder eine schwierige Auseinandersetzung unter den späteren Erben zu vermeiden oder alles oder einen Teil einfach schon nach eigener Vorstellung geregelt zu haben
- zum anderen die Vermeidung oder Reduzierung der später zu erwartenden Erbschaftsteuer durch mehrfache Ausnutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge und auch durch frühzeitige Übertragung aufgrund zu erwartender Wertsteigerungen
Beliebt und oft auch empfehlenswert ist eine Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt (Nutzungen bzw. Erträge bleiben beim Übergeber, das kann auch ein Wohnungsrecht sein).
Aufgrund meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und außerdem Steuerberater ist das Thema Steuerersparnis oft der Schwerpunkt meiner Beratung in Sachen Testament und vorweggenommene Erbfolge. Die weiteren Aspekte dürfen und sollen jedoch nicht vernachlässigt werden. Es ist im Gegenteil darauf zu achten, dass steuerliche Vorteile nicht zu Lasten anderer Gesichtspunkte gehen.
An erster Stelle sollte die richtige Regelung in familiärer und sonstiger Hinsicht stehen. Die steuerlichen Folgen und die steuerliche Optimierung sind erst das Folgethema. Unter Umständen ist eine optimale steuerliche Regelung mit Nachteilen in anderer Hinsicht verbunden. Hier ist dann eine Abwägung von Vor- und Nachteilen erforderlich.
Ehegatten tendieren bisweilen voreilig zur Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile haben. Darüber sollte man bereits vor der Heirat informiert sein. Statt Vereinbarung der Gütertrennung kann auch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft zielführend sein.
Der erbschaftsteuerliche Freibetrag in Höhe des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs hat von der Anzahl der Fälle her und oft auch in der Höhe mehr Bedeutung als die eher bekannte und häufiger diskutierte Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen.
Güterstandsschaukel
Ein Hin- und Herwechseln zwischen gesetzlichem Güterstand und Gütertrennung kann ebenfalls zu erheblichen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteilen führen. Aufgrund der Kosten der Beratung und der notariellen Beurkundung kommt diese Gestaltung eher bei höherem Vermögen in Betracht (nach Berechnung der Kosten auf der einen und der Steuervorteile auf der anderen Seite). Aber anzusprechen kann diese Gestaltung auch in Fällen geringeren Vermögens sein.
Der Sinn der Güterstandsschaukel besteht hauptsächlich im Vorziehen des steuerfreien Zugewinnausgleichs. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich nicht um eine Schenkung. Neben Steuerersparnis kann die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten auch Sinn machen aus Haftungsgründen oder zur Vermeidung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen anderer Personen.
Wenn berechtigte Personen durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden, haben Sie in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben. Das gleiche gilt, wenn eine Zuwendung weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt oder der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten in kritischem Umfang vermindert wurde (Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Gegenstand der Beratung sind Möglichkeiten zur Vermeidung und Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
Pflichtteilsrechte sind außerdem bei der Testamentsgestaltung und bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Für den überlebenden Ehegatten stellt sich unter Umständen die Frage, ob er den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen soll und den sogenannten kleinen Pflichtteil oder besser den sogenannten großen Pflichtteil.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Steuerbefreiung für das Familienheim zu erreichen.
Ist Betriebsvermögen im Nachlass, sind die Voraussetzungen für dessen Steuerbegünstigung zu prüfen, außerdem, ob eine Vollverschonung beantragt werden kann und soll oder ob man sich eher für die Regelverschonung (85 %) entscheiden sollte. Auf den ersten Blick erscheint die Vollverschonung als die bessere Wahl. Falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist jedoch auch auf Nachteile hinzuweisen und eine Abwägung von Vor- und Nachteilen vorzunehmen.
Bei der Erbauseinandersetzung (Verteilung des Nachlasses) ist nicht nur die Erbschaftsteuer zu bedenken. Auch die Einkommensteuer kann eine erhebliche Rolle spielen (insbesondere bei Betriebsvermögen, aber auch bei Immobilien, unter anderem im Hinblick auf die „Spekulationssteuer“).
Die Beratung in Sachen Unternehmensnachfolge (gewerbliches Unternehmen oder Freiberuflerpraxis) kann sich auf die Testamentsgestaltung wie auch auf die Beratung bei Übergabe in vorweggenommener Erbfolge beziehen (wenn es um eine Nachfolge innerhalb der Familie geht).
In beiden Fällen geht es unter anderem um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vollverschonung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vorliegen oder nur für die Regelverschonung in Höhe von 85 % und was gegebenenfalls die bessere Wahl ist. Von einem Antrag auf Vollverschonung muss unter Umständen abgeraten werden.
Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch im Jahr 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen entscheiden. Unabhängig davon mehren sich die Stimmen in politischen und anderen Kreisen, wonach die Begünstigung des Betriebsvermögens zu weit geht und eine Reform erfolgen müsse. Die Beratung muss also auch etwaige Änderungen in Betracht ziehen. Diese können ein Grund sein, schon bald über Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge nachzudenken.
Gegenstand der Übertragung kann das gesamte Unternehmen sein oder auch ein Teil des Unternehmens beziehungsweise ein Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Übertragung kann unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgen (Nutzungen/Erträge bleiben beim Übergeber) oder teilentgeltlich (gemischte Schenkung), wobei verschiedene Gegenleistungen in Betracht kommen wie beispielsweise auch Rentenzahlungen. Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind hier auch weitere Steuern von erheblicher Bedeutung (Gestaltung auch mit Blick auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer).
Weiteres Thema ist hier auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gleichstellung von Geschwistern gegebenenfalls erfolgen soll. Auch hierfür bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Unter Ehegatten ist eine Schenkung des Familienheims oder eines Miteigentumsanteils daran ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung kann mehrfach genutzt werden.
Beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen gibt es Einschränkungen, zunächst auch bei Ehegatten. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst genutzt wird, es sei denn, der Ehegatte ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Beim Erwerb von Todes wegen sind auch Kinder und Kinder verstorbener Kinder begünstigt. Wie auch beim überlebenden Ehegatten (hier in der Regel unproblematisch) müssen die Kinder die betreffende Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. In der Regel geht die herrschende Meinung hier von einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall aus.
Nur bei Kindern besteht außerdem die Einschränkung, dass sich die Steuerbefreiung bei großer Wohnfläche auf maximal 200 Quadratmeter bezieht. Und auch beim Erwerb durch Kinder gilt die Regelung des Wegfalls der Steuerbegünstigung bei Beendigung der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren (siehe oben) gleichermaßen.
Wie beim Betriebsvermögen kann die Steuerbefreiung für das Familienheim insbesondere bei hochpreisigen Immobilien im Millionenbereich sehr hoch sein. Wie beim Betriebsvermögen gibt es daher auch hier Kritik an der gesetzlichen Regelung mit der Folge, dass auf Reformbestrebungen geachtet werden sollte. Entsprechend restriktiv ist auch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung unter anderem bei der Frage der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung und zur Frage der zwingenden Gründe für eine Beendigung der Selbstnutzung.
Aktuelle Informationen
Ein Vater mit sehr hohem Einkommen und Vermögen schenkte seinem Sohn 20.000 € zu Ostern. Es gab weitere Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren insgesamt über 400.000 € (Freibetrag) lagen und daher in der Summe unstreitig steuerpflichtig waren. Streitig war, ob auch die Schenkung zu Ostern (20.000 €) bei der Summe der steuerpflichtigen Schenkungen zu erfassen war oder ob es sich hier um ein übliches Geschenk bei besonderer Gelegenheit handelte (dann steuerfrei).
Ein Finanzgericht kam in einem jüngeren Urteil zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelte. Für die Frage der Üblichkeit kommt es auf die allgemeine Verkehrsanschauung an; nach Meinung des Finanzgerichts jedoch nicht auf das, was in Familien mit hohem Einkommen und Vermögen üblicherweise zu bestimmten Anlässen geschenkt wird, sondern was ohne Rücksicht auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse als üblich anzusehen ist. Diese Auffassung ist in dieser Deutlichkeit umstritten. Ein anderes Finanzgericht hätte eventuell anders entschieden.
Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen.